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Mitgliedschaft

Auszug aus den Statuten vom 07.04.2022
 

§ 4
Durch Beschluss des Vorstandes werden als Mitglied des Verbandes Aargauer Gemeindesozialdienste gemäss § 43 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG vom 06.03.2001 (SAR 851.200), sowie die mit der Führung der materiellen Hilfe beauftragten Stellen, aufgenommen.
 

§ 5
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Geschäfts-jahres an den Vorstand mindestens zwei Monate im Voraus
  2. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolgloser, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
  3. Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied die Interessen des Verbandes verletzt, das Ansehen schädigt oder gegen die Statuten verstösst.

2 Bei Zusammenschlüssen oder Regionalisierungen von Gemeindesozialdiensten reduzieren sich die Mitgliedschaften auf eine Mitgliedschaft.


Mitgliederbeiträge 

Die Mitgliederbeiträge sind an die Einwohnerzahl des jeweiligen Dienstes gebunden:

Anzahl Einwohner

Mitgliederbeitrag in CHF

Bis 4'999

150

Bis 9'999

250

Ab 10'000

400